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   BSG, 15.02.2023 - B 11 AL 37/21 R   

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https://dejure.org/2023,2335
BSG, 15.02.2023 - B 11 AL 37/21 R (https://dejure.org/2023,2335)
BSG, Entscheidung vom 15.02.2023 - B 11 AL 37/21 R (https://dejure.org/2023,2335)
BSG, Entscheidung vom 15. Februar 2023 - B 11 AL 37/21 R (https://dejure.org/2023,2335)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Insolvenzgeld; Verpflichtung des Generalunternehmers zur Zahlung von Arbeitsentgelt für Mitarbeiter der insolventen Subunternehmerin; Abtretung von Ansprüchen auf Insolvenzgeld durch Arbeitnehmer des insolventen Subunternehmers an den Generalunternehmer

  • rewis.io

    Insolvenzgeldanspruch des Generalunternehmers - Insolvenz des Subunternehmers - Erfüllung der Zahlungspflicht aus § 14 AEntG 2009 - Übergang des Arbeitsentgeltanspruches auf Generalunternehmer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Gewährung von Insolvenzgeld; Verpflichtung des Generalunternehmers zur Zahlung von Arbeitsentgelt für Mitarbeiter der insolventen Subunternehmerin; Abtretung von Ansprüchen auf Insolvenzgeld durch Arbeitnehmer des insolventen Subunternehmers an den Generalunternehmer

  • datenbank.nwb.de

    Insolvenzgeldanspruch des Generalunternehmers - Insolvenz des Subunternehmers - Erfüllung der Zahlungspflicht aus § 14 AEntG 2009 - Übergang des Arbeitsentgeltanspruches auf Generalunternehmer

Sonstiges

  • Bundessozialgericht (Terminmitteilung)

    D.I. ./. Bundesagentur für Arbeit

    Insolvenzgeldanspruch - Hauptunternehmer - Insolvenz - Subunternehmer - Haftung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2023, 913
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 20.03.2007 - 1 BvR 1047/05

    Bürgenhaftung des Hauptunternehmers nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz

    Auszug aus BSG, 15.02.2023 - B 11 AL 37/21 R
    Weil er dadurch die Beachtung der zwingenden Mindestarbeitsbedingungen aus der Hand gegeben und die Durchsetzung der Regelungsziele des AEntG erschwert hat, ist es - auch verfassungsrechtlich - gerechtfertigt, ihm die Mitverantwortung für die Erfüllung der Mindestlohnansprüche der auch in seinem Interesse auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmer zuzuweisen (vgl BVerfG vom 20.3.2007 - 1 BvR 1047/05, juris RdNr 54, zu § 1a AEntG in der bis zum 23.4.2009 geltenden Fassung, der Vorläuferregelung von § 14 AEntG) .

    Die Haftung nach § 14 AEntG soll also dadurch, dass die betroffenen Arbeitnehmer mit dem Hauptunternehmer einen weiteren Schuldner erhalten, die tatsächliche Durchsetzung des gesetzlich garantierten Mindestlohnanspruchs erleichtern (vgl BVerfG vom 20.3.2007 - 1 BvR 1047/05 - juris RdNr 36) .

  • BSG, 25.10.2016 - B 1 KR 6/16 R

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Pflegesatzvereinbarung -

    Auszug aus BSG, 15.02.2023 - B 11 AL 37/21 R
    Allerdings darf das Revisionsgericht prüfen, ob die zur Auslegung von privatrechtlichen Rechtsgeschäften erforderlichen Umstände von der Vorinstanz vollständig ermittelt worden sind; Gegenstand der revisionsgerichtlichen Prüfung ist außerdem, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB, also der tatsächliche Erklärungswille beachtet wurde, und ob keine Denkgesetze bzw Erfahrungssätze verletzt wurden (vgl - auch zum Folgenden - BSG vom 25.10.2016 - B 1 KR 6/16 R - SozR 4-2500 § 109 Nr. 59 RdNr 19; BSG vom 25.6.2020 - B 10 EG 1/19 R - SozR 4-7837 § 2c Nr. 9 RdNr 34; Hauck in Hennig, SGG, § 163 RdNr 51, Stand Dezember 2018; Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, 1X. Kap RdNr 429) .
  • BGH, 14.04.2005 - IX ZR 109/04

    Wirksamkeit eines mit einem Kontierer geschlossenen Vertrages über Buchführung

    Auszug aus BSG, 15.02.2023 - B 11 AL 37/21 R
    Diese Vereinbarungen sind nicht insgesamt nichtig, weil anzunehmen ist, dass sie bei Kenntnis der Sach- und Rechtslage nach Treu und Glauben auch ohne die nichtige Abtretung künftiger InsG-Ansprüche in Ziff 7 abgeschlossen worden wären (vgl § 139 BGB und dazu BGH vom 14.4.2005 - IX ZR 109/04 - juris RdNr 14) .
  • BSG, 25.06.2020 - B 10 EG 1/19 R

    Bemessung des Erziehungsgeldes

    Auszug aus BSG, 15.02.2023 - B 11 AL 37/21 R
    Allerdings darf das Revisionsgericht prüfen, ob die zur Auslegung von privatrechtlichen Rechtsgeschäften erforderlichen Umstände von der Vorinstanz vollständig ermittelt worden sind; Gegenstand der revisionsgerichtlichen Prüfung ist außerdem, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB, also der tatsächliche Erklärungswille beachtet wurde, und ob keine Denkgesetze bzw Erfahrungssätze verletzt wurden (vgl - auch zum Folgenden - BSG vom 25.10.2016 - B 1 KR 6/16 R - SozR 4-2500 § 109 Nr. 59 RdNr 19; BSG vom 25.6.2020 - B 10 EG 1/19 R - SozR 4-7837 § 2c Nr. 9 RdNr 34; Hauck in Hennig, SGG, § 163 RdNr 51, Stand Dezember 2018; Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, 1X. Kap RdNr 429) .
  • BAG, 08.12.2010 - 5 AZR 95/10

    Haftung nach dem AEntG - Insolvenz des Nachunternehmers

    Auszug aus BSG, 15.02.2023 - B 11 AL 37/21 R
    Mit dem BAG ist der Senat zudem der Auffassung, dass Sinn und Zweck der Generalunternehmerhaftung, auch soweit diese auf Prävention gerichtet sind, es nicht erfordern, im Insolvenzfall dieser Haftung einen Vorrang gegenüber der Sicherung von Arbeitsentgeltansprüchen durch InsG einzuräumen (vgl BAG vom 8.12.2010 - 5 AZR 95/10 - BAGE 136, 236, juris RdNr 12 ff, mwN auch zur Gegenauffassung, noch zu § 1a AEntG aF und § 187 Satz 1 SGB III aF, der Vorgängernorm von § 169 Satz 1 SGB III) .
  • BSG, 05.12.2006 - B 11a AL 19/05 R

    Bemessung des Insolvenzgeldes - keine Begrenzung des Bruttoarbeitsentgelts auf

    Auszug aus BSG, 15.02.2023 - B 11 AL 37/21 R
    Sie macht überwiegend eigene Ansprüche auf InsG geltend (vgl BSG vom 5.12.2006 - B 11a AL 19/05 R - BSGE 98, 5 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 7, RdNr 26) .
  • BSG, 19.01.2017 - B 8 SO 82/16 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verwerfung wegen

    Auszug aus BSG, 15.02.2023 - B 11 AL 37/21 R
    Aber auch soweit dies hinsichtlich der Arbeitnehmer S und T im Ergebnis nicht der Fall ist, bestand jedenfalls die Möglichkeit der Zugehörigkeit der Klägerin zum privilegierten Personenkreis, was gemäß § 183 Satz 3 SGG ausreicht (vgl BSG vom 19.1.2017 - B 8 SO 82/16 B - juris RdNr 10) .
  • BSG, 23.01.2024 - B 11 AL 38/23 B
    Die konkrete Auslegung einer solchen Erklärung, die im Revisionsverfahren nur begrenzt überprüft werden könnte (vgl etwa BSG vom 15.2.2023 - B 11 AL 37/21 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-4300 § 170 Nr. 4, RdNr 24) , betrifft allein die Umstände des Einzelfalls.
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